Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Trockenbau- und Innenausbauleistungen

 

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und Vertragsschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Trockenbau-, Innenausbau-, Montage-, Reparatur- und sonstige Bauleistungen einschließlich damit zusammenhängender Materiallieferungen und Nebenleistungen zwischen dem Unternehmen Trockenbau Würtinger (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern. Sie gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB.

1.3 Grundlage der vertraglich geschuldeten Leistungen sind das jeweils vereinbarte Angebot, die darin enthaltene Leistungsbeschreibung, nachträglich getroffene Vereinbarungen sowie gesetzlich wirksam angeordnete Leistungsänderungen.

1.4 Verbindliche Angebote des Auftragnehmers können, sofern darin keine abweichende Frist bestimmt ist, innerhalb von sechs Wochen nach Zugang beim Auftraggeber durch Zugang einer inhaltlich unveränderten Annahmeerklärung beim Auftragnehmer angenommen werden. Abweichende Bestellungen oder Änderungen des angebotenen Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Einigung, soweit keine gesetzlichen Änderungsrechte bestehen.

1.5 Der Abschluss und die Änderung von Verträgen sind, soweit gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist, auch mündlich oder in Textform, insbesondere per E-Mail, möglich. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

1.6 Für die Vertragsverhältnisse gelten grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere die Regelungen des Werkvertragsrechts und, soweit anwendbar, des Bauvertragsrechts. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), findet nur Anwendung, wenn ihre Geltung für den jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart und sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

 

§ 2 Leistungsumfang, Fachplanung, Bestandsunterlagen und Prüfpflichten

2.1 Gegenstand der Leistungen

Der Auftragnehmer erbringt handwerkliche Ausführungsleistungen im Bereich Trockenbau und Innenausbau entsprechend dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

Vorvertragliche Beratungen, Ortsbesichtigungen, Aufmaße und technische Einschätzungen dienen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Vorbereitung und Festlegung der auszuführenden Leistungen. Eine umfassende Untersuchung oder Begutachtung des Gebäudebestandes ist damit nicht verbunden.

2.2 Abgrenzung von Fachplanungsleistungen

Eigenständige statische Berechnungen, Tragwerksplanungen, Brandschutzkonzepte, bauphysikalische Berechnungen, insbesondere Wärme-, Feuchte- und Tauwassernachweise, sowie umfassende Untersuchungen und Gutachten zur Ursache bestehender Bauschäden gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Soweit solche Fachplanungen, Berechnungen, Nachweise oder Gutachten für die Ausführung erforderlich sind und ihre Beschaffung nach der vertraglichen Aufgabenverteilung dem Auftraggeber obliegt, hat dieser sie auf eigene Kosten erstellen zu lassen und dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2.3 Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sämtliche für die vereinbarten Leistungen erforderlichen, von ihm bereitzustellenden Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Hierzu gehören insbesondere Bau- und Ausführungspläne, statische Nachweise, Brandschutzunterlagen, bauphysikalische Berechnungen, Sachverständigengutachten sowie Informationen über bekannte Vorschäden, Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme, frühere Sanierungen und sonstige für die Ausführung relevante Umstände.

Bei Sanierungs- und Wiederherstellungsarbeiten sind insbesondere bekannte Schadensursachen und vorhandene Untersuchungsergebnisse vor Beginn der betroffenen Arbeiten offenzulegen. Dies gilt auch für ältere Gutachten oder Untersuchungsergebnisse, deren Feststellungen von späteren Einschätzungen abweichen.

Werden dem Auftraggeber entsprechende Umstände erst während der Ausführung bekannt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren.

2.4 Fremdplanungen und technische Ausführungsgrundlagen

Vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bereitgestellte Planungen, Gutachten und technische Vorgaben dienen als Grundlage der vereinbarten Ausführung.

Eine eigenständige vollständige fachplanerische Überprüfung oder Bestätigung ihrer Richtigkeit wird dadurch nicht Vertragsbestandteil.

Die Verantwortung des Auftragnehmers beschränkt sich insoweit auf die ihm nach Art und Umfang des Auftrags obliegenden handwerklichen Prüf- und Hinweispflichten.

2.5 Prüfungs- und Hinweispflichten

Der Auftragnehmer prüft die Ausführungsgrundlagen, vorgesehenen Materialien sowie die erkennbaren örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen Dritter im Rahmen der nach dem jeweiligen Gewerk vorauszusetzenden Fachkenntnisse und der gesetzlich und vertraglich geschuldeten Prüfpflichten.

Eine darüberhinausgehende Untersuchung verdeckter Bauteile, umfassende Schadensursachenanalyse oder eigenständige Fachplanung ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.

Erkennbare Umstände, die eine fachgerechte Ausführung oder den geschuldeten Werkerfolg gefährden können, werden dem Auftraggeber in angemessener Weise mitgeteilt. Entsprechende Bedenken sollen möglichst in Textform dokumentiert werden.

2.6 Fehlende oder unzureichende Fachplanung

Bestehen begründete Zweifel an der technischen Eignung einer vorgesehenen Konstruktion und ist zur Klärung eine nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehörende Fachplanung, Berechnung oder sachverständige Untersuchung erforderlich, ist diese vom Auftraggeber zu veranlassen, soweit sie in dessen Verantwortungsbereich fällt.

Dies umfasst insbesondere die erforderliche Beauftragung und Vergütung von Statikern, Tragwerksplanern, Architekten, Bauphysikern, Brandschutzplanern oder sonstigen Sachverständigen.

Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, solche Fachleute auf eigene Kosten zu beauftragen oder deren Vergütung zu übernehmen, besteht insoweit nicht.

Ist die fachgerechte oder sichere Ausführung der betroffenen Leistungen ohne vorherige Klärung nicht möglich oder unzumutbar, kann der Auftragnehmer diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zur erforderlichen Klärung zurückstellen.

2.7 Bestehende Schäden und fremde Schadensursachen

Die Beauftragung von Trockenbau-, Innenausbau- oder Wiederherstellungsarbeiten umfasst ohne entsprechende Vereinbarung weder die Untersuchung noch die Beseitigung außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegender Ursachen bereits bestehender Schäden.

Insbesondere beinhaltet die Wiederherstellung feuchte- oder schimmelgeschädigter Innenausbauten nicht automatisch die bauphysikalische Überprüfung der gesamten vorhandenen Konstruktion oder die Beseitigung der ursprünglichen Schadensursache.

2.8 Zusätzliche Untersuchungen und Maßnahmen

Werden aufgrund festgestellter oder begründet vermuteter Bestandsmängel zusätzliche Untersuchungen, Fachplanungen, Änderungen der vorgesehenen Ausführung oder sonstige nicht vereinbarte Leistungen erforderlich, richten sich deren Durchführung und Vergütung nach gesonderten Vereinbarungen beziehungsweise den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit solche Untersuchungen und Fachplanungen dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zugeordnet sind, trägt dieser die hierfür erforderlichen Kosten.

Eine Beauftragung kostenpflichtiger externer Fachleute durch den Auftragnehmer für Rechnung des Auftraggebers erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung.

§ 3 Angebote und Kostenvoranschläge

3.1 Angebote und Kostenvoranschläge werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Unterlagen, Informationen und erkennbaren örtlichen Gegebenheiten ausgearbeitet.

3.2 Die Erstellung individueller Angebote und Kostenvoranschläge erfolgt gegen Vergütung, sofern der Auftraggeber die Angebotserstellung vor deren Beginn ausdrücklich als eigenständige kostenpflichtige Leistung beauftragt hat.

Die Vergütung beträgt bei entsprechender Vereinbarung pauschal 150,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 178,50 € brutto), sofern keine abweichende Vergütung vereinbart wurde.

3.3 Die vereinbarte Vergütung wird nach Erstellung und Übermittlung des Angebots beziehungsweise Kostenvoranschlags fällig. Sie ist unabhängig davon zu entrichten, ob der Auftraggeber anschließend einen Ausführungsauftrag erteilt.

3.4 Der Umfang der vergüteten Angebotserstellung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Darüberhinausgehende kostenpflichtige Ortsbesichtigungen, Aufmaße oder sonstige Leistungen bedürfen einer vorherigen gesonderten Vergütungsvereinbarung.

3.5 Verbindliche Angebote unterliegen der in § 1.4 geregelten Angebotsfrist, soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist.

Ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnete Kostenvoranschläge stellen keine verbindliche Festpreiszusage dar. Für diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Kostenanschläge, insbesondere § 649 BGB.

3.6 Anrechnung bei Auftragserteilung

Erteilt der Auftraggeber auf Grundlage des kostenpflichtig erstellten Angebots einen Ausführungsauftrag für dasselbe Bauvorhaben und den angebotenen Leistungsumfang, wird die vereinbarte Angebotsvergütung von 150,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vollständig auf die Vergütung des Ausführungsauftrags angerechnet.

Die Anrechnung erfolgt bei der ersten entsprechenden Abschlags- oder Schlussrechnung. Eine gesonderte Auszahlung der Angebotsvergütung ist nicht geschuldet.

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen und Zahlungsverzug

4.1 Preise, Vergütung und Regiearbeiten

Die Vergütung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen.

Bei vereinbarten Stundenlohn- und Regiearbeiten beträgt der reguläre Stundensatz 60,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19% (71,40€ brutto / Stunde) je eingesetzter Arbeitskraft, sofern kein abweichender Stundensatz vereinbart wurde.

Bei vollständig oder teilweise nach Stundenaufwand abzurechnenden Aufträgen umfasst die vergütungspflichtige Arbeitszeit sämtliche für die vertragsgemäße Durchführung erforderlichen und tatsächlich aufgewendeten, auftragsbezogenen Tätigkeiten.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Arbeitsvorbereitung, Arbeitsplanung und Baustellenorganisation
  • Auftragsbezogene Büro-, Verwaltungs- und Koordinationsarbeiten
  • Ermittlung des Materialbedarfs, Materialbestellung, Materialeinkauf und Materialabholung
  • Be- und Entladen sowie erforderliche Rüst-, Transport- und Einrichtungsarbeiten
  • Sämtliche handwerklichen Arbeiten auf der Baustelle
  • Erforderliche Besprechungen und Abstimmungen zur Auftragsdurchführung
  • Fahrt- und Wegezeiten einschließlich An- und Abfahrten
  • Auftragsbezogene Aufmaße, Leistungsdokumentationen, Regienachweise und erforderliche Arbeiten zur Ermittlung und Zusammenstellung der Abrechnungsgrundlagen

 

Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz. Die Arbeitszeiten können durch Stundenaufzeichnungen oder sonstige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.

Die gewöhnliche Erstellung und Übermittlung der Rechnung wird nicht als zusätzliche Regieleistung berechnet.

Materialien, vereinbarte Gerätekosten, Entsorgungsleistungen und sonstige gesondert zu vergütende Leistungen werden zusätzlich nach den hierfür geltenden Vereinbarungen abgerechnet, soweit sie nicht bereits in anderen Vergütungspositionen enthalten sind.

Pauschal- und Einheitspreisvereinbarungen bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern werden die maßgeblichen Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.

4.2 Fahrt- und Transportkosten

Bei vereinbarten Stundenlohn- und Regiearbeiten gelten die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Fahrt- und Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit und werden mit dem vereinbarten Stundensatz berechnet.

Zusätzlich wird für die vereinbarten An- und Abfahrten ein Kilometersatz von 0,90 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19% je tatsächlich gefahrenem Kilometer berechnet (1,071 € brutto je Kilometer), sofern diese Fahrzeugkosten nicht bereits in der vereinbarten Vergütung enthalten sind.

Die Vergütung der Fahrtzeit dient der Abgeltung des Personalaufwands. Der Kilometersatz dient der Abgeltung der Fahrzeugkosten.

Höhere Kilometersätze können gesondert vereinbart werden.

4.3 Abschlagszahlungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, gemäß § 632a BGB Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der bereits erbrachten, vertraglich geschuldeten Leistungen zu verlangen.

Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 632a BGB auch für erforderliche, bereits angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Baustoffe und Bauteile.

Die abgerechneten Leistungen werden durch eine nachvollziehbare Aufstellung nachgewiesen.

Bei Verbraucherbauverträgen gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des § 650m BGB.

4.4 Zahlungsfrist

Berechtigte Abschlags- und Schlussrechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu bezahlen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit vorliegen.

Tritt die gesetzliche Fälligkeit erst nach Rechnungszugang ein, beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit diesem Zeitpunkt.

4.5 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286 und 288 BGB.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich ersatzfähige Verzugsschäden geltend zu machen.

Gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich die Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangt werden.

4.6 Leistungsverweigerung bei Zahlungsrückständen

Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in erheblichem Rückstand, kann der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere gemäß § 320 BGB, die weitere Ausführung der Leistungen bis zur Begleichung der geschuldeten Zahlungen verweigern.

Soweit gesetzlich erforderlich, wird dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Zahlungsfrist unter Ankündigung der beabsichtigten Leistungseinstellung gesetzt.

Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere zur Kündigung, bleiben bestehen.

4.7 Fortsetzung der Arbeiten und Vorauszahlungen

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Sicherungsrechte gemäß § 321 BGB zu.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die weitere Leistung bis zur Bewirkung der geschuldeten Gegenleistung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit verweigert werden.

Bei Zahlungsrückständen können die Parteien zur Fortsetzung der Arbeiten vereinbaren, dass noch auszuführende Leistungen nur gegen entsprechende Vorauszahlungen erbracht werden.

4.8 Bauhandwerkersicherung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB für die vereinbarte und noch nicht bezahlte Vergütung einschließlich der Vergütung aus Zusatzaufträgen sowie der gesetzlich vorgesehenen Nebenforderungen zu verlangen.

Die Nebenforderungen werden gemäß § 650f Abs. 1 BGB mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt.

Wird eine berechtigt verlangte Sicherheitsleistung trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte zur Leistungsverweigerung und Kündigung gemäß § 650f Abs. 5 BGB zu.

Für die Sicherheitsleistung gelten die gesetzlichen Voraussetzungen, Ausnahmen und Kostenregelungen des § 650f BGB.

4.9 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt sind und nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

 

§ 5 Ausführungstermine, Baustellenbedingungen und Mitwirkungspflichten

5.1 Ausführungstermine

Ausführungstermine und Ausführungsfristen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen für die vereinbarungsgemäße Ausführung rechtzeitig herzustellen und erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

5.2 Bereitstellung der Baustelle

Der Auftraggeber hat, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden und für die Ausführung erforderlichen Baustellenvoraussetzungen rechtzeitig und auf eigene Kosten bereitzustellen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Freier und sicherer Zugang zur Baustelle
  • Geeignete, ausreichend große und witterungsgeschützte Materiallagerflächen
  • Erforderliche Zufahrts-, Anlieferungs- und Transportmöglichkeiten
  • Baustrom und Bauwasser in ausreichendem Umfang
  • Erforderliche sanitäre Einrichtungen
  • Für die Arbeiten geeignete Raumtemperaturen und Feuchtigkeitsverhältnisse einschließlich erforderlicher Beheizung
  • Rechtzeitig fertiggestellte und geeignete Vorleistungen anderer Gewerke

 

Die vom Auftraggeber bereitzustellenden Einrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich Baustrom, Bauwasser und erforderlicher Beheizung stehen dem Auftragnehmer für die vereinbarten Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung. Eine gesonderte Berechnung entsprechender Verbrauchskosten erfolgt nicht, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

5.3 Koordination und Vorleistungen

Der Auftraggeber hat die ihm obliegende Koordination anderer Gewerke und die rechtzeitige Bereitstellung der für die Ausführung erforderlichen Vorleistungen sicherzustellen.

Die Baustelle muss zum vereinbarten Ausführungsbeginn in einem Zustand sein, der die vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten ermöglicht.

Erkennbare Mängel oder ungeeignete Vorleistungen werden im Rahmen der Prüf- und Hinweispflichten angezeigt.

5.4 Behinderungen und Terminverschiebungen

Der Auftraggeber hat erkennbare Umstände, die den vereinbarten Ausführungsbeginn oder die Fortführung der Arbeiten gefährden, unverzüglich mitzuteilen.

Wird die Ausführung durch fehlende Mitwirkung, nicht fertiggestellte Vorleistungen, fehlenden Baustellenzugang oder andere nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände behindert, wird der Auftragnehmer die Behinderung nach Möglichkeit dokumentieren und den Auftraggeber entsprechend informieren.

Erforderliche neue Ausführungstermine sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Verfügbarkeit des Auftragnehmers abzustimmen.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, wegen einer vom Auftraggeber verursachten Verzögerung bereits anderweitig verbindlich vergebene Arbeitskapazitäten umzudisponieren.

5.5 Vergebliche Anfahrten und ausgefallene Arbeitstage

Kann der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen aufgrund unterlassener erforderlicher Mitwirkung des Auftraggebers nicht oder nicht rechtzeitig ausführen, ist er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB zu verlangen.

Bei der Bemessung sind insbesondere die Dauer des Annahmeverzugs, die vereinbarte Vergütung sowie die unproduktiv bereitgehaltenen Personal-, Geräte- und Betriebskapazitäten einschließlich der darauf entfallenden Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu berücksichtigen.

Dies gilt auch für vollständig ausgefallene, verbindlich eingeplante Arbeitstage, soweit die entsprechenden Kapazitäten während des maßgeblichen Zeitraums leistungsbereit vorgehalten wurden und nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.

Bei einer absehbar fortdauernden Behinderung kann der Auftragnehmer die Baustelle verlassen. Dies schließt eine Entschädigung für nachweislich weiterhin leistungsbereit vorgehaltene, nicht anderweitig einsetzbare Kapazitäten nicht allein deshalb aus.

5.6 Berechnung und Nachweis von Ausfallzeiten

Die Entschädigung richtet sich nach der vereinbarten Vergütung und den gesetzlichen Berechnungsgrundlagen.

Bei vereinbarten Stundenlohnarbeiten kann der vertragliche Stundensatz als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Die konkrete Entschädigungshöhe richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Der Auftragnehmer dokumentiert die Behinderung sowie die betroffenen Einsatzzeiten und Arbeitskapazitäten nach Möglichkeit nachvollziehbar.

Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz zusätzlicher Aufwendungen, insbesondere für vergebliche Anfahrten, zusätzliche Transporte und erforderliche Umstellungen des Arbeitsablaufs, bleiben bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bestehen.

5.7 Fortdauernde Behinderung und Vertragsaufhebung

Unterlässt der Auftraggeber eine für die Herstellung des Werkes erforderliche Mitwirkungshandlung, kann der Auftragnehmer gemäß § 643 BGB eine angemessene Frist zur Nachholung dieser Handlung unter Erklärung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfolge setzen.

Erfolgt die erforderliche Mitwirkung nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Vertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 643 BGB als aufgehoben.

Die sich daraus ergebenden Vergütungs-, Entschädigungs- und Ersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 642 und 645 BGB. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzungen bleiben bestehen.

5.8 Räumung und Schutz vorhandener Einrichtungen

Trockenbau- und Innenausbauarbeiten sind mit baustellentypischer Staubentwicklung, Verschmutzungen sowie mechanischen Beanspruchungen verbunden. Eine vollständige staub- und schmutzfreie Ausführung kann nicht gewährleistet werden.

Der Auftraggeber hat die betroffenen Arbeitsbereiche vor Beginn der Arbeiten vollständig von beweglichen Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Elektrogeräten, persönlichen Gegenständen und sonstigen nicht für die Ausführung benötigten Gegenständen zu räumen, soweit deren Verbleib die Arbeiten beeinträchtigen oder zu Beschädigungen führen kann.

Verbleibende Einbauten, Einbauküchen, Bodenbeläge, Treppen und sonstige empfindliche Oberflächen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten entsprechend den zu erwartenden Beanspruchungen zu schützen, soweit die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht zum vereinbarten Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass einfache Schutzfolien, Papierabdeckungen oder Malervlies keinen ausreichenden Schutz gegen starke mechanische Beanspruchungen, herabfallende Werkzeuge oder schwere Baumaterialien bieten. Soweit erforderlich, sind hierfür entsprechend belastbare Schutzabdeckungen vorzusehen.

Umfassende Räumungs-, Demontage-, Abdeck-, Einhausungs- und besondere Schutzarbeiten, insbesondere die Herstellung stoß- oder schlagfester Bodenabdeckungen, gehören nur dann zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Die zur fachgerechten Ausführung üblicherweise erforderlichen Schutzmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.

Sind die erforderliche Räumung oder Schutzmaßnahmen zum vereinbarten Ausführungsbeginn nicht erfolgt und ist dadurch eine fachgerechte oder sichere Durchführung der Arbeiten nicht gewährleistet, kann der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis zur Herstellung geeigneter Baustellenbedingungen zurückstellen.

Schäden, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden unzureichenden Räumung oder Sicherung beruhen, sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 254 BGB, zu beurteilen. Gesetzliche Ansprüche wegen hierdurch verursachter Behinderungen und zusätzlicher Aufwendungen bleiben bestehen.

 

§ 6 Vertragskündigung, Auftragsausfall und Vergütungsansprüche

6.1 Verbindlichkeit erteilter Aufträge

Nach wirksamem Vertragsschluss sind die Vertragsparteien an ihre vertraglichen Verpflichtungen gebunden.

Eine bloße Absage oder Verschiebung eines vereinbarten Ausführungstermins sowie ausbleibende Rückmeldungen des Auftraggebers führen für sich genommen weder zur Aufhebung des Vertrages noch zum Wegfall der vereinbarten Leistungspflichten. Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.

Die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Auftragnehmers wegen unterlassener Mitwirkung, dadurch verursachter Behinderungen oder sonstiger Pflichtverletzungen des Auftraggebers bleiben unberührt.

6.2 Vertragliche Mitwirkungs- und Informationspflichten

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche in seinem Verantwortungsbereich liegenden und für die vertragsgemäße Ausführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen. Diese stellen im Rahmen der vereinbarten Aufgabenverteilung vertragliche Pflichten des Auftraggebers dar.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Rechtzeitige Bereitstellung einer ausführungsreifen Baustelle und erforderlicher Vorleistungen
  • Gewährung des vereinbarten Baustellenzugangs
  • Bereitstellung erforderlicher Planungsunterlagen, Freigaben und Informationen
  • Mitwirkung bei der Festlegung und Einhaltung erforderlicher Ausführungstermine
  • Unverzügliche Mitteilung erkennbarer Behinderungen und Verzögerungen

 

Notwendige Terminabstimmungen und auftragsbezogene Rückfragen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist zu beantworten.

6.3 Unterlassene Mitwirkung und Vertragsaufhebung

Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen, ist der Auftragnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, gemäß § 643 BGB eine angemessene Frist zur Nachholung unter Erklärung der vorgesehenen Kündigungsfolge zu setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen als aufgehoben.

Die Vergütungs- und Ersatzansprüche richten sich insbesondere nach § 645 BGB. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen.

6.4 Freie Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 648 BGB, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung einschließlich der Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

Dabei sind die infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen sowie gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Vermutung von 5 % der auf den noch nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Vergütung stellt keine Obergrenze dar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen höheren Vergütungsanspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

6.5 Abrechnung bei Vertragskündigung

Die Abrechnung erfolgt unter nachvollziehbarer Unterscheidung zwischen bereits erbrachten und noch nicht erbrachten Leistungen.

Bei der Ermittlung des Vergütungsanspruchs werden die vertraglich vereinbarte Vergütung, ersparte Aufwendungen, bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten sowie anzurechnende anderweitige Einkünfte nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

6.6 Kündigung aus wichtigem Grund

Bei erheblichen oder wiederholten Pflichtverletzungen des Auftraggebers, aufgrund derer dem Auftragnehmer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann, ist der Auftragnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB berechtigt.

Im Falle einer solchen Kündigung kann der Auftragnehmer die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben bestehen.

6.7 Schadensersatz und entgangener Gewinn

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine ihm obliegende vertragliche Pflicht, insbesondere eine Mitwirkungs- oder Informationspflicht gemäß § 6.2, und entsteht dem Auftragnehmer hierdurch ein Schaden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 280 ff. BGB zu verlangen.

Der ersatzfähige Schaden umfasst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch den entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB.

Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber durch schuldhafte Pflichtverletzungen die vereinbarte Ausführung dauerhaft verhindert oder die vorzeitige Beendigung des Vertrages zu vertreten hat und dem Auftragnehmer dadurch ein nachweisbarer Gewinn entgeht.

Die Höhe des Schadensersatzes und die Berücksichtigung ersparter Aufwendungen sowie anderweitiger Verdienstmöglichkeiten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.8 Weitere Vergütungs- und Entschädigungsansprüche

Die gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers bei Annahmeverzug, unterlassener Mitwirkung und Vertragsaufhebung, insbesondere gemäß §§ 642 bis 645 BGB, bleiben bestehen.

Dies gilt ebenso für die Rechte des Auftragnehmers bei einer Kündigung wegen unterbliebener Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f Abs. 5 BGB.

6.9 Form der Kündigung und Leistungsstandfeststellung

Für Kündigungserklärungen gelten die gesetzlichen Formvorschriften. Die Kündigung eines Bauvertrages im Sinne des § 650a BGB bedarf gemäß § 650h BGB der Schriftform.

Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund kann der Auftragnehmer eine gemeinsame Feststellung des bis zur Kündigung erreichten Leistungsstandes gemäß § 648a Abs. 4 BGB verlangen.

 

§ 7 Abnahme, Gefahrtragung und Beschädigungen

7.1 Abnahme

Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werkes gemäß § 640 BGB verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

7.2 Abnahmeaufforderung und Abnahmefiktion

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme aufzufordern.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und wird diese nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 2 BGB.

Gegenüber Verbrauchern erfolgt der gesetzlich erforderliche Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform.

7.3 Abnahmeprotokoll

Die Abnahme und der Zustand der Leistungen sollen nach Möglichkeit in einem gemeinsamen Protokoll dokumentiert werden.

Festgestellte Mängel, Restarbeiten und gegebenenfalls erklärte Vorbehalte werden darin festgehalten.

Eine gesetzlich wirksame Abnahme setzt nicht zwingend die Erstellung oder Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls voraus.

7.4 Teilabnahmen und Abnahme durch schlüssiges Verhalten

Für räumlich oder technisch abgrenzbare und fertiggestellte Leistungsbereiche können gesonderte Teilabnahmen vereinbart werden.

Dies gilt insbesondere für fertiggestellte Wand- und Deckenkonstruktionen, die anschließend durch andere Gewerke bearbeitet, beschichtet, verkleidet oder überbaut werden.

Eine Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erfolgen, wenn dieser nach ausreichender Gelegenheit zur Prüfung durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er die betreffende Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

Eine solche Abnahme kann sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände insbesondere aus der vorbehaltlosen Ingebrauchnahme oder der Überlassung fertiggestellter Leistungen zur weiteren Bearbeitung durch nachfolgende Gewerke ergeben.

Für die Wirksamkeit einer Teilabnahme gelten die entsprechenden vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen.

7.5 Zustandsfeststellung

Verweigert der Auftraggeber bei einem Bauvertrag die Abnahme unter Angabe von Mängeln, ist er auf Verlangen des Auftragnehmers gemäß § 650g BGB zur Mitwirkung an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung verpflichtet.

Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine einseitige Zustandsfeststellung durchführen.

Der Zustand fertiggestellter Leistungen kann außerdem vor Beginn nachfolgender Arbeiten durch eine gemeinsame Bestandsaufnahme, Aufzeichnungen oder Fotografien dokumentiert werden.

7.6 Gefahrtragung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes richtet sich nach § 644 BGB.

Mit der Abnahme beziehungsweise bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

7.7 Schutz ausgeführter Leistungen und bereitgestellter Materialien

Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungs- und Koordinationspflichten dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgeführte Leistungen sowie ordnungsgemäß gelagerte Materialien des Auftragnehmers vor vermeidbaren Beschädigungen, erheblichen Verschmutzungen und unbefugter Verwendung durch nachfolgende Gewerke geschützt werden.

Hierzu hat er die in seinem Verantwortungsbereich erforderlichen und zumutbaren Schutz- und Koordinationsmaßnahmen zu veranlassen.

Ihm bekanntwerdende Beschädigungen oder erhebliche Verschmutzungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

7.8 Fremdverursachte Beschädigungen und zusätzliche Wiederherstellungsarbeiten

Beschädigungen oder Verschmutzungen, die nach Abnahme der Leistungen durch Dritte oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Einwirkungen entstehen, stellen keine vom Auftragnehmer zu beseitigenden Mängel dar, soweit nicht eine eigene gesetzliche oder vertragliche Verantwortlichkeit des Auftragnehmers besteht.

Die Beseitigung solcher Schäden gehört nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.

Wird der Auftragnehmer mit der Wiederherstellung beauftragt, erfolgt diese gegen gesonderte Vergütung nach entsprechender Vereinbarung beziehungsweise den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Dies umfasst insbesondere erneute Spachtelarbeiten, Oberflächeninstandsetzungen, Reinigungsarbeiten sowie den erforderlichen Austausch beschädigter Bauteile.

7.9 Beschädigung und Verschmutzung von Baumaterialien

Werden noch nicht verbaute, im Eigentum des Auftragnehmers stehende Materialien durch den Auftraggeber oder Dritte beschädigt, verunreinigt oder in ihrer vertragsgemäßen Verwendbarkeit beeinträchtigt, bleiben die gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen bestehen.

Soweit ein entsprechender Ersatzanspruch besteht, umfasst dieser die erforderlichen und angemessenen Kosten für Reinigung, Materialaustausch, Ersatzbeschaffung, zusätzliche Arbeitszeit, Transport sowie notwendige Entsorgungs- und Wiederbeschaffungsmaßnahmen.

Ein vollständiger Austausch beschädigter oder verschmutzter Materialien kommt insbesondere dann in Betracht, wenn deren fachgerechte Reinigung oder Wiederherstellung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist.

7.10 Freiwillige Nacharbeiten

Führt der Auftragnehmer ausdrücklich freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine unentgeltliche Ausbesserung nicht von ihm zu vertretender Schäden durch, entsteht daraus allein keine Verpflichtung zur weiteren unentgeltlichen Beseitigung vergleichbarer oder erneut auftretender Schäden.

 

§ 8 Mängelansprüche und Gewährleistung

8.1 Beschaffenheit der Leistungen

Die geschuldete Beschaffenheit der Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck und den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 633 BGB.

Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts, insbesondere §§ 633 ff. BGB.

8.2 Oberflächenqualität

Für Spachtelarbeiten an Gipsplatten ist die vertraglich vereinbarte Oberflächenqualität maßgeblich.

Soweit keine abweichende Oberflächengüte vereinbart wurde und sich aus dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck keine höheren Anforderungen ergeben, gilt die Standardverspachtelung der Qualitätsstufe Q2 gemäß Merkblatt Nr. 2 des Bundesverbands der Gipsindustrie.

Höhere Oberflächenqualitäten (Q3 oder Q4) sowie erhöhte Anforderungen an die Ebenheit sind gesondert zu vereinbaren und entsprechend den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten.

Bei fachgerecht ausgeführter Q2-Verspachtelung sind optische Abzeichnungen, insbesondere im Streiflicht, nicht vollständig auszuschließen. Solche Erscheinungen stellen für sich genommen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Oberflächenqualität und die sonstigen vertraglichen Anforderungen eingehalten sind.

8.3 Beurteilung der Oberflächen und Lichtverhältnisse

Die Beurteilung der ausgeführten Oberflächen erfolgt anhand der vereinbarten Oberflächenqualität unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks und der maßgeblichen Lichtverhältnisse.

Besondere Beleuchtungssituationen, insbesondere geplante Beleuchtungseinrichtungen mit ausgeprägtem Streiflicht, sind vor Ausführung der Spachtelarbeiten mitzuteilen und hinsichtlich der erforderlichen Oberflächenqualität und Beurteilungsbedingungen zu vereinbaren.

Eine ausschließlich unter nachträglich eingesetzten, außergewöhnlich intensiven oder punktuell auf die Oberfläche gerichteten Prüfleuchten erkennbare Abzeichnung begründet für sich genommen keinen Nachweis einer mangelhaften Ausführung.

8.4 Anzeige und Prüfung von Mängeln

Beanstandete Mängel sind dem Auftragnehmer möglichst konkret unter Beschreibung der festgestellten Erscheinungen mitzuteilen.

Dem Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gelegenheit zur Untersuchung der beanstandeten Leistungen und zur Feststellung möglicher Mängelursachen einzuräumen.

8.5 Nacherfüllung

Bei berechtigten Mängelansprüchen erfolgt die Nacherfüllung gemäß § 635 BGB.

Dem Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen.

Die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung steht nach Maßgabe des § 635 BGB dem Auftragnehmer zu.

8.6 Nachbesserungen durch Dritte

Die Beseitigung behaupteter Mängel durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere gemäß § 637 BGB.

Hierzu gehört grundsätzlich der erfolglose Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, soweit die gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme vorsehen.

8.7 Kosten unberechtigter Mängelrügen

Werden durch eine schuldhaft unberechtigte Mängelrüge des Auftraggebers zusätzliche Untersuchungen, Anfahrten oder sonstige Aufwendungen verursacht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstandenen erforderlichen und angemessenen Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Schadensersatzbestimmungen, insbesondere § 280 BGB, geltend zu machen.

8.8 Verjährung

Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 634a BGB.

 

§ 9 Haftung und Haftungsbegrenzung

9.1 Allgemeine Haftung

Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

9.2 Gesetzlich zwingende Haftung

Die in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie auf Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.3 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

9.4 Ausschluss der Haftung für unwesentliche Pflichtverletzungen

Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

9.5 Ausnahmen

Die Haftungsbeschränkungen gemäß 9.3 und 9.4 gelten nicht für gesetzliche Mängelansprüche gemäß § 634 BGB, Ansprüche aus einer übernommenen Garantie im Umfang der Garantie, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 10 Eigentum und bereitgestellte Materialien

10.1 Bereitstellung von Materialien

Die vom Auftragnehmer beschafften Baustoffe und Materialien dienen der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Ein eigenständiger Warenverkauf ist, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, nicht Gegenstand des Vertrages.

10.2 Eigentum an nicht verbauten Materialien

Vom Auftragnehmer beschaffte, noch nicht verbaute Materialien verbleiben in dessen Eigentum, soweit das Eigentum nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder entsprechender Vereinbarungen auf den Auftraggeber oder einen Dritten übergegangen ist.

Die bloße Anlieferung oder Lagerung auf der Baustelle bewirkt nicht automatisch einen Eigentumsübergang.

Bei Abschlagszahlungen für angelieferte oder bereitgestellte Materialien gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 632a BGB hinsichtlich der Eigentumsübertragung oder Sicherheitsleistung.

10.3 Verwendung und Schutz der Materialien

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, im Eigentum des Auftragnehmers stehende Materialien ohne dessen Zustimmung zu entnehmen, zweckfremd zu verwenden oder Dritten zur Verarbeitung zu überlassen.

Im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungs- und Koordinationspflichten hat der Auftraggeber darauf hinzuwirken, dass unbefugte Entnahmen oder Verwendungen durch andere Gewerke unterbleiben.

10.4 Rückholung von Materialien

Bei Beendigung des Vertrages oder soweit während einer länger andauernden Behinderung eine Rückholung nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zulässig ist, kann der Auftragnehmer die noch nicht verbauten, in seinem Eigentum stehenden Materialien von der Baustelle entfernen.

Der Auftraggeber hat die Rückholung nach vorheriger angemessener Abstimmung zu ermöglichen und den erforderlichen Zugang zur Baustelle zu gewähren.

10.5 Kosten der Materialrückholung

Wird die Rückholung von Materialien aufgrund unterlassener vertraglich geschuldeter Mitwirkung, Annahmeverzugs oder einer sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung erforderlich, kann der Auftragnehmer Ersatz der hierdurch entstandenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Arbeitszeit für Zusammenstellung, Verladung und Entladung
  • Erforderliche Fahrt- und Transportkosten
  • Notwendiger Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatz
  • Erforderliche Zwischenlagerung und Umlagerung
  • Nicht vermeidbare Rücknahme- und Bearbeitungskosten von Lieferanten

 

Die Abrechnung erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen unter Berücksichtigung des tatsächlich erforderlichen Aufwandes und gegebenenfalls vereinbarter Verrechnungssätze.

10.6 Materialkosten bei Vertragskündigung

Bei einer freien Kündigung des Auftraggebers werden bereits entstandene, infolge der Kündigung nicht ersparte Aufwendungen für Materialien sowie gegebenenfalls erforderliche Rückhol- und sonstige Folgekosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütungsabrechnung gemäß § 648 BGB berücksichtigt.

Weitergehende gesetzliche Ersatzansprüche bleiben bestehen, soweit ihre jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

 

§ 11 Leistungsänderungen, Nachträge und zusätzliche Arbeiten

11.1 Vereinbarter Leistungsumfang

Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang sind die vertraglichen Vereinbarungen und die vereinbarte Leistungsbeschreibung.

Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind nicht durch die ursprüngliche Vergütung abgegolten, soweit sie nicht bereits zur vertragsgemäßen Herstellung des vereinbarten Werkes geschuldet sind.

11.2 Leistungsänderungen und Nachtragsangebote

Verlangt der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen der vereinbarten Leistungen, sind deren Auswirkungen auf Vergütung, Materialbedarf und Ausführungszeit nach Möglichkeit vor der Ausführung zu klären.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür ein Nachtragsangebot zu erstellen.

Bei Bauverträgen gelten die gesetzlichen Änderungs- und Anordnungsrechte gemäß § 650b BGB.

11.3 Erforderliche Planungsunterlagen

Soweit für die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen technische Planungen, Berechnungen oder Nachweise erforderlich sind, die nach der vertraglichen Aufgabenverteilung dem Auftraggeber obliegen, hat dieser die entsprechenden Unterlagen rechtzeitig und auf eigene Kosten bereitzustellen.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachtragsangebots richtet sich in diesen Fällen insbesondere nach § 650b Abs. 1 BGB.

11.4 Zusätzlicher Leistungsbedarf

Werden während der Ausführung aufgrund nicht erkennbarer Bestandsverhältnisse, geänderter Anforderungen oder zusätzlicher Wünsche des Auftraggebers Leistungen erforderlich, die nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über den zusätzlichen Leistungsbedarf informieren.

Die Durchführung und Vergütung richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen beziehungsweise den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

11.5 Vergütung von Nachträgen

Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nach Maßgabe einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung oder der gesetzlichen Bestimmungen gesondert vergütet.

Bei gesetzlichen Änderungsanordnungen gemäß § 650b Abs. 2 BGB richtet sich die Vergütungsanpassung nach § 650c BGB.

Maßgeblich sind dabei insbesondere die tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderkosten einschließlich der gesetzlich vorgesehenen angemessenen Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Das Recht des Auftragnehmers, zusätzliche Vergütungsansprüche im gesetzlich zulässigen Umfang durch Abschlagszahlungen geltend zu machen, bleibt bestehen.

11.6 Auswirkungen auf die Ausführungszeit

Erforderliche Änderungen des Leistungsumfangs sowie zusätzliche Leistungen sind bei der Bestimmung der weiteren Ausführungstermine entsprechend ihren tatsächlichen Auswirkungen auf Arbeitsaufwand, Materialbeschaffung und betriebliche Kapazitäten zu berücksichtigen.

Entstehen hierdurch Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, richten sich die daraus folgenden Ansprüche nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen.

11.7 Dokumentation

Leistungsänderungen, Nachtragsangebote, zusätzliche Leistungen und hierzu getroffene Vergütungsvereinbarungen sollen möglichst in Textform dokumentiert werden.

Die gesetzlichen Formvorschriften für Änderungsanordnungen und sonstige gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

 

§ 12 Bauzeitverschiebungen und Kostensteigerungen

12.1 Kalkulationsgrundlage

Die vereinbarte Vergütung beruht auf dem bei Vertragsschluss vorgesehenen Leistungsumfang, den vereinbarten Ausführungsbedingungen sowie dem vereinbarten beziehungsweise der Kalkulation zugrunde gelegten Ausführungszeitraum.

12.2 Mehrkosten infolge vom Auftraggeber zu vertretender Verzögerungen

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine vertraglichen Mitwirkungs-, Informations- oder sonstigen Leistungspflichten und verzögert sich hierdurch die Ausführung, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der dadurch verursachten Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 280 ff. BGB, zu verlangen.

Hierzu zählen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere:

  • Zusätzliche Personal- und Lohnkosten
  • Nachweisbare Materialpreissteigerungen
  • Zusätzliche Transport-, Lager- und Logistikkosten
  • Erforderliche zusätzliche Baustelleneinrichtungen und Umstellungen
  • Sonstige durch die Verzögerung verursachte betriebliche Mehraufwendungen

 

Dies umfasst auch nachweisbare Mehrkosten, die aufgrund der Verzögerung erst bei der späteren Ausführung entstehen und bei vertragsgemäß rechtzeitiger Durchführung nicht angefallen wären, soweit hierfür ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch besteht.

12.3 Ermittlung der Mehrkosten

Die geltend gemachten Mehrkosten werden anhand der ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen, des vorgesehenen Ausführungszeitraums und der tatsächlich verzögerungsbedingt entstandenen zusätzlichen Kosten ermittelt.

Bereits anderweitig vergütete oder ersetzte Aufwendungen werden nicht erneut berechnet.

12.4 Preisanpassung bei erheblichen Veränderungen

Führen länger andauernde Bauzeitverschiebungen zu erheblichen Veränderungen der ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen, können die Vertragsparteien für die noch nicht ausgeführten Leistungen eine entsprechende Vergütungsanpassung vereinbaren.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 313 BGB vorliegen, kann eine Anpassung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangt werden.

Gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen vom Auftraggeber zu vertretender Verzögerungen bleiben hiervon unberührt.

 

§ 13 Gefahrstoffe, Altlasten und unbekannte Bestandsrisiken

13.1 Informationspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten sämtliche für die Ausführung relevanten, ihm vorliegenden oder mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe sowie sonstige gesundheitsgefährdende Bestandsverhältnisse schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Bau- und Nutzungsgeschichte, zum Baujahr beziehungsweise Baubeginn sowie zu bekannten oder vermuteten Belastungen durch Asbest oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe.

Vorhandene Schadstoffgutachten, Untersuchungsberichte und sonstige relevante Unterlagen sind vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.

Die gesetzlichen Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers gemäß § 5a Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind einzuhalten.

13.2 Unbekannte Gefahrstoffe und Bestandsrisiken

Werden während der Ausführung bislang nicht bekannte oder nicht mitgeteilte Umstände festgestellt, die eine Gefährdung von Personen oder die fachgerechte Durchführung der Arbeiten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren.

Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Asbest, schadstoffbelastete Baustoffe, gesundheitsgefährdende Stäube sowie verdeckte Feuchtigkeits- oder Schimmelschäden.

13.3 Unterbrechung und Klärung gefährdeter Arbeiten

Ist aufgrund festgestellter oder begründet vermuteter Gefahrstoffe eine sichere und fachgerechte Ausführung nicht gewährleistet, kann der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur erforderlichen Klärung unterbrechen.

Soweit für die Fortführung zusätzliche Untersuchungen, Sachverständigengutachten oder technische Nachweise erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten bereitzustellen, sofern deren Beschaffung nach der gesetzlichen und vertraglichen Aufgabenverteilung in seinen Verantwortungsbereich fällt.

Die gesetzlichen Pflichten des Auftragnehmers zur eigenen Gefährdungsbeurteilung und Durchführung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.

13.4 Besondere Untersuchungs-, Sanierungs- und Entsorgungsleistungen

Umfassende Schadstoffuntersuchungen, Laboranalysen, Fachgutachten, Schadstoffsanierungen sowie besondere Entsorgungsleistungen gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gewöhnlicher Trockenbau- und Innenausbauarbeiten, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Zusätzlich erforderliche und gesondert zu vergütende Leistungen werden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen beauftragt und abgerechnet.

Arbeiten, für die besondere Zulassungen, Sachkunde- oder Fachkundenachweise beziehungsweise besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, werden ausschließlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt.

13.5 Zusätzliche Kosten und Verzögerungen

Entstehen aufgrund festgestellter Gefahrstoffe, unzureichender Informationen oder unbekannter Bestandsrisiken zusätzliche Leistungen, Aufwendungen oder Verzögerungen, richten sich die Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen.

Dies gilt insbesondere bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzungen seiner Informations- und Mitwirkungspflichten.

Für Leistungsänderungen, Behinderungen und hierdurch verursachte Mehrkosten gelten ergänzend die Regelungen der §§ 5, 11 und 12 dieser AGB.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Anwendbares Recht

Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen, die bei grenzüberschreitenden Verträgen ungeachtet dieser Rechtswahl anzuwenden sind, bleiben unberührt.

14.2 Verbraucherschlichtung

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

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